Schutzkonzept Stand 16.12.2021

18. November 2021

Wir verfolgen auch weiterhin das strikte Ziel, ein Infektionsgeschehen in unseren Einrichtungen zu vermeiden und eine damit verbundene Quarantäne zu umgehen. Dies ist uns in den vergangenen Monaten durch stringente Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen, Schulung und Information, sowie konzertiertem Vorgehen auch gelungen.

Mit fortschreitendem Zeitfaktor sind aber auch ethische Prinzipien zu berücksichtigen und wir müssen unsere Bewohnerinnen und Bewohner vor sozialer Isolation, Vereinsamung und dem Vergessen Ihrer sozialen Kontakte bewahren.

1. Zielsetzung / Handlungsgrundlage

Wir verfolgen auch weiterhin das strikte Ziel, ein Infektionsgeschehen in unseren Einrichtungen zu vermeiden und eine damit verbundene Quarantäne zu umgehen. Dies ist uns in den vergangenen Monaten durch stringente Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen, Schulung und Information, sowie konzertiertem Vorgehen auch gelungen.
Mit fortschreitendem Zeitfaktor sind aber auch ethische Prinzipien zu berücksichtigen und wir müssen unsere Bewohnerinnen und Bewohner vor sozialer Isolation, Vereinsamung und dem Vergessen Ihrer sozialen Kontakte bewahren.
Zudem sind Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, vorgesehen.
Daher begrüßen wir die aktuelle Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung Stand 25.06.2021) und die dort festgeschriebenen Lockerungen zu den Besuchsregelungen.

2. Anwendungsbereich

AGAPLESION HAUS SALEM gGmbH

3. Verantwortlichkeiten zur Umsetzung/Prozessverantwortlicher

Hausleitung

4. COVID-19-Beauftragte oder Beauftragter

COVID-19-Beauftragte:r ist die Pflegedienstleitung der jeweiligen Einrichtung. Siehe hierzu auch das aktuelle Schutzkonzept der Einrichtungen.

5. Durchführung (Ablauf/Prozess)

5.1 Generelle Voraussetzungen
Mit den generellen Voraussetzungen werden die vorherrschenden Grundstrukturen der AGAPLESION HAUS SALEM im Rahmen der Umsetzung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-Schutzverordnung-CoSchuV) beschrieben. Wir richten uns hier streng nach den aktuellen Empfehlungen des RKI, der AGAPLESION Hygiene und den gültigen gesetzlichen Verordnungen.
Die Haus- und/oder Pflegedienstleitungen prüfen täglich die Inzidenz für Kassel auf der Internetseite des HSMI (Hessisches Sozialministerium).
Die Bewohnerbeiräte sind über den Inhalt des Schutzkonzeptes informiert, es gab keine Einwände.

5.1.1 Monitoring
Alle Bewohner:innen werden täglich anhand einer strukturierten Dokumentation in den einschlägigen Symptomen beobachtet. Darüber hinaus führen wir bei allen ungeimpften Bewohner:innen 2x/Woche einen PoC-Antigen-Schnelltest durch und bieten allen geimpften Bewohner:innen 1x/ Woche einen PoC-Antigen-Schnelltest an (siehe AGA-Teststrategie).
Darüber hinaus werden alle Besucher:innen aufgefordert eine tägliche Symptomkontrolle in Eigenverantwortung durchzuführen.
Besucher:innen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder einer Quarantäneverfügung unterliegen, ist gemäß §6 aktueller Coronavirus-Schutzverordnung der Zutritt untersagt.

Zusätzlich erhalten alle Besucher:innen vor jedem Besuch einen Selbstauskunftsbogen zur Datenerfassung gemäß der aktuellen Coronavirus-Schutzverordnung. Alternativ wird ein QR-Code der Luca-App angeboten. Die Bestätigung der eigenen Symptomfreiheit sowie die Angaben zu Impf-, Genesen- bzw. Teststatus sind von Relevanz. Die ausgefüllten Selbstauskünfte werden vor Besuchsbeginn bei der Verwaltung abgegeben und bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verwahrt. Besucher:innen, die sich über die Luca-App registrieren, werden darauf hingewiesen, ihre Symptomfreiheit mit der Registrierung zu versichern.

5.1.2 Antigen-Schnelltest
Alle Besucher:innen haben, gemäß §3 der Coronavirus-Schutzverordnung - unabhängig vom Impfstatus - vor Besuchsbeginn einen Negativnachweis für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorzulegen. Dementsprechend führen wir vor Besuchsbeginn bei allen Besucher:innen, die keinen Negativnachweis vorlegen können, einen Poc-Antigen-Schnelltest durch. Bei negativem Testergebnis kann ein Besuch durchgeführt werden.
Dies dient dem besonderen Schutz der vulnerablen Gruppe in unserem Haus.
Ebenso führen alle Mitarbeiter:innen, Seelsorger:innen und externen Dienstleister:innen (Physiotherapeut:innen, Fußpfleger:innen etc.)1 der Einrichtung eine tägliche Symptomkontrolle anhand einer strukturierten Dokumentation durch. Zusätzlich besteht eine Verpflichtung für alle ungeimpften Mitarbeiter:innen, Seelsorger:innen und externe Dienstleister:innen (Physiotherapeut:innen, Fußpfleger:innen, etc.) täglich einen PoC-Antigen Schnelltest durchzuführen. Bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen besteht die Verpflichtung für alle Mitarbeiter:innen, Seelsorger:innen und externen Dienstleister:innen, unabhängig von Impf- oder Genesenenstatus, einen Antigen-Schnelltest durchzuführen und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Alle vollständig geimpften Mitarbeiter:innen führen 2x wöchentlich eine Testung mit einem PoC-Antigen-Schnelltest durch (siehe AGA-Teststrategie).

5.1.3 Dokumentation der Besuche
Die Dokumentation der einzelnen Besuche erfolgt über hausinterne Listen der jeweiligen Einrichtung sowie über die Luca-App. Die dokumentierten Testungen sowie die Selbstauskunftsbögen werden datenschutzkonform in der Einrichtung aufbewahrt.

5.1.4 Corona-Warn-App
Es wird allen Mitarbeiter:innen und Besucher:innen dringend empfohlen, die Corona-Warn-App zu laden, um hier von den Rückschlüssen zum persönlichen Infektionsrisiko zu profitieren. Diese App stellt eine Ergänzung zu dem oben beschriebenen Monitoring dar.

5.2 Terminvereinbarung
Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

5.3 Terminslots (Zeitfenster)
Die aktuellen Zeitfenster für Besucher:innen orientieren sich an dem aktuellen Infektionsgeschehen und können je Haus variieren.
Zutritt zur Einrichtung wird nur zu den hausspezifisch festgelegten Besuchszeiten gewährt und richtet sich nach den hausspezifischen organisatorischen Abläufen sowie der aktuellen personellen Situation. Während der Pflege-, Mahl- und Ruhezeiten sind Besuche nicht möglich. Testzeiten sind von 10-11 Uhr und von 15-16 Uhr.
Liegt in einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 oder 7 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vor, ist der Zutritt bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes untersagt.

5.4 Ablauf des Besuches
Besucher:innen werden an der Haupteingangstür in Empfang genommen. Dort wird zunächst ein Poc-Antigen-Schnelltest durchgeführt (siehe Punkt 5.1.2).
Alle Besucher:innen müssen eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP-2-Maske tragen und werden in die vorherrschenden Abstands- und Hygieneregeln und das Anlegen der FFP-2-Maske eingewiesen. Außerdem füllen sie eine von uns zur Verfügung gestellte Selbstauskunft aus oder können sich über die Luca-App in unserer Einrichtung registrieren.
Anschließend erhalten die Besucher:innen Zutritt zu der Einrichtung und werden für den Besuch auf den entsprechenden Wohnbereich weitergeleitet. Alternativ können Besucher:innen zum Seitenausgang weitergeleitet werden, wo die Bewohner*innen zu einem gemeinsamen Spaziergang in Empfang genommen werden können.
Der Wunsch für Spaziergänge kann bei Bedarf im Vorhinein angekündigt werden, damit die Bewohner:innen, wenn notwendig, von der Pflege in den Rollstuhl transferiert werden können. Auch bei Spaziergängen sind die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten.
Die Anzahl der Besucher:innen pro Bewohner:in richtet sich nach der aktuell gültigen Coronavirus-Schutzverordnung. Für die Anzahl der Besucher:innen gelten die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung. Besuche in voll belegten Doppelzimmern erfolgen zeitversetzt. Eine abweichende, individuelle Regelung ist mit der Hausleitung zu vereinbaren.
Vorrangig ermöglichen wir Besuche in den jeweiligen Bewohner:innenzimmern. Die Zimmergröße ist ausreichend, um die Abstandsregelung für bis zu drei Besucher:innen einzuhalten. Wir stellen Materialien zur Desinfektion der Kontaktflächen zur Verfügung.
Der Aufenthalt in den halböffentlichen Bereichen wie Gemeinschaftsräumen oder Fluren sowie der Kontakt zu anderen Bewohner:innen ist jedoch nicht gestattet.

5.5 Zusammenfassung Schutzkonzept Besuche
Der nachfolgende Plan regelt unsere Maßnahmen zur Umsetzung der Besuche. Dieser Plan orientiert sich an der Inzidenzzahl für die Stadt Kassel.

Maßnahmenplan

  • Besuchszeit/-dauer: unbegrenzt
  • Besuchsanzahl: unbegrenzt
    Hinweis: individuelle Besuchs-Regelungen sind dem Schutzkonzept der jeweiligen Einrichtung zu entnehmen.
  • Für die Anzahl der Besucher:innen gelten die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung.
  • Besuch nach Aufenthalt in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder VOC-Gebiet n. RKI: Ein Besuch in unseren Einrichtungen ist erst 14 Tage nach Einreise möglich.
  • AHA + L-Regel: AHA-Regel und Lüften gilt zu jeder Zeit. Vor Kontakt mit Bewohner:innen sind die Hände zu desinfizieren. Die Verpflichtung, im Haus Salem eine FFP-2-Maske zu tragen, besteht -mit Ausnahme in Bewohnerzimmern bei vollständig geimpften Bewohner:innen- weiterhin (siehe 5.7).
  • Testung aller Besucher*innen, unabhängig der Risikogebiete: Antigen-Schnelltest aller Besucher:innen vor Besuchsbeginn gemäß Punkt 5.1.2.
  • Antigen-Schnelltest bei Bewohner*innen: Antigen-Schnelltest wird bei geimpften Bewohner:innen 2x/Woche durchgeführt, bei ungeimpften Bewohner:innen täglich, sowie bei Symptomen jeglicher Art.
  • Neu- und Wiederaufnahmen: Absonderung (bei nicht geimpften Bewohner:innen) und Antigen-Schnelltest nach Tag 0, 2, 4, 6, 8, 10 oder PCR-Test gemäß AGA WuP Testkonzept.
  • Absonderung: Bei Verdachtsfall oder positiven Antigen-Schnelltest von Bewohner:innen und Mitarbeiter:innen erfolgen PCR-Tests sowie die sofortige Absonderung der betroffenen Bewohner:innen, Mitarbeiter:innen und deren Kontaktpersonen.
  • Behördlich angeordnete Quarantäne: Anordnung/ Aufhebung der behördlich angeordneten Quarantäne der entsprechenden Bewohner:innen, Mitarbeiter:innen und Kontaktpersonen erfolgt durch das Gesundheitsamt.
  • SARS-CoV-2-Test (PCR-Test): Bei auftretenden Symptomen / Bei positiven Antigen-Schnelltest
  • Spaziergänge: unbegrenzt möglich

5.6 Mitgebrachtes durch Besucher:innen
Eine gemeinsame Einnahme von Speisen und Getränken ist während des Besuchs im Haus nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist der Besuch bei vollständig geimpften Bewohner:innen unter Wahrung des Abstandes von 1,50m.
Das Mitbringen von Geschenken ist erlaubt.

5.7 Hygiene
Auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wird durch die Mitarbeiter:innen geachtet, jedoch spielt zukünftig auch die Mitarbeit aller Besucher:innen in Bezug auf die Abstandsregeln eine größere Rolle. Zudem erhoffen wir uns eine Kooperation mit den Angehörigen im Zusammenhang mit der derzeit empfohlenen Teststrategie.
Nur durch das Bewusstsein der eigenen Verantwortung können wir auch zukünftig das Ziel der Infektionsvermeidung erreichen. Dies ist allein mit Geboten durch die Einrichtung nicht möglich.
Insbesondere ist vor Betreten und Verlassen der Einrichtung bzw. des Raumes eine fachgerechte Händedesinfektion vorzunehmen. Wenn eine fachgerechte Händedesinfektion im Bewohnerzimmer von allen Beteiligten erfolgt, kann von der Einhaltung des Mindestabstands zwischen vollständig geimpften Besucher:innen und Bewohner:innen abgesehen werden. In diesem Fall sind körperliche Berührungen erlaubt. Die Verpflichtung, eine genormten FFP-2-, KN95- oder N95-Maske zu tragen, besteht weiterhin.
Ein durchgehendes Tragen einer genormten FFP-2-Maske ist gemäß aktueller Coronavirus-Schutzverordnung für alle Besucher:innen verpflichtend. Ausgenommen sind Besuche in den Zimmern vollständig geimpfter Bewohner:innen und bei Spaziergängen mit vollständig geimpften Bewohner*innen.

Darüber hinaus greift die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske nicht, soweit dies die Eigenart des Besuches gemäß §2 Abs. 2 Satz 8 der Coronavirus-Schutzverordnung (Stand 25.06.2021) erfordert.
Weitere Regelungen bezüglich der FFP-2-Maskenpflicht werden individuell, in Absprache mit der Hausleitung, getroffen.
Im Fall eines Verstoßes gegen das vom Haus vorgegebene Schutzkonzept und die vom Haus festgelegten Abläufe und Maßnahmen behält sich die Hausleitung vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Besuchsregelung wieder zu verschärfen.
Die in der Einrichtung tätigen Personen müssen zu jeder Zeit eine genormte FFP2- , KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen.

6. Informationspflicht

Das Schutzkonzept für Besuche ist digital auf unserer Homepage www.agaplesion-salem-kassel.de und an zentraler Stelle im Haus veröffentlicht und wird den Besucher:innen auf Nachfrage ausgehändigt.
Wir informieren Besucher:innen über etwaige Veränderungen der Besuchsregelungen durch die Hessische Landesregierung.
Alle Besucher:innen informieren uns umgehend über bei sich oder bei Personen desselben Hausstandes auftretende Symptome und wenn ein Verdacht auf eine CoVid-19 Infektion besteht.